Deutschland ist in 69 unterschiedliche Naturräume unterteilt, welche sich durch unterschiedliche Charakteristika, wie zum Beispiel Vegetation, Klima und Geologie voneinander unterscheiden.
Im § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist festgehalten, dass die Kompensation im räumlichen und funktionalen Zusammenhang des Eingriffs erfolgen muss. Besteht keine Möglichkeit, den Ausgleich an Ort und Stelle des Eingriffs durchzuführen, ist es gestattet, Ersatzmaßnahmen in dem zugehörigen Naturraum zu leisten.
Den Bundesländern ist es freigestellt, ob sie die Einteilung der Naturräume des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) übernehmen oder eigene Regionen festlegen.
Verwaltungsgrenzen, wie von Gemeinden oder Landkreisen, spielen grundsätzlich keine naturräumliche Rolle. Dies wird auf der Karte des BfN deutlich, in welcher die Stadtstaaten Hamburg und Bremen in die umliegenden Naturräume anderer Bundesländer integriert sind
(Drachenfels 2012).
Aus dieser Zuordnung resultiert, dass die Hansestädte im Umland ihrer Stadtflächen kompensieren können, ohne den Naturraum der Beeinträchtigung zu verlassen.
Zur ökologischen Wertsteigerung geplanter Kompensationsflächen stehen uns verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:
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Landschaftspflegegesellschaft mbH
Osterende 68
21734 Oederquart